ollen,
von Interventionen.
2019
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§. II.
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II.
Nach rechtskräftig entschiedner Hauptsache fann auf bergleichen Interventionem accefforiam feine Rücksicht mehr genommen, vielweniger die Vollstreckung des Urs tels dadurch aufgehalten werden.
Neunzehnter Titel.
Von der Reconvention oder Wiederklage.
§. 1.
Wenn jemand, der aus einem gewissen Geschäfte oder
Handel verklagt worden ist, aus eben diesem Negotio eine rechtmäßige Gegenforderung an den Kläger zu has ben vermeinet; so bedarf es zu deren Ausführung, der Regel nach, keiner förmlichen Wiederklage; sondern es ist genug, wenn er, bey Gelegenheit seiner Bernehmung uber die Hauptklage, diefe Gegenforderung und deren Grund dem ihm zugeordneten Aßistenzrathe gehörig ans zeigt, und auf Ordnungsmäßige Instruktion deshalb antragt.
§. 2.
Der Asistenzrath muß alsdenn, der Anweisung Tit. VII.§. 10. gemäß, den Beklagten über die zum Grunde der Gegenforderung liegende Facta eben so, wie ben den Faelis der Klage vorgeschrieben ist, umständlich verneh men; folche gehörig auseinander sehen; die Beweismits mel angeben laffen, und nach Möglichkeit präpariren; hiernächst aber, in dem Hauptbericht über die Beantwors tung der Klage, zugleich die Gegenforderung des Bes Hagten, zur fernern rechtlichen Erörterung, bestimmt vortragen.
§. 3.
Findet jedoch der Aßistenzrath bey dieser Verneh. mung, daß die Gegenforderung des Beklagten zwar an
fich