Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
166
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166 Erster Theil. Achtzehnter Titel,

für den nächsten Intestat Erben nicht anerkennen wollen, besonders ausführe.

§. 7

Wenn jemand sich bey einem Prozesse bloß in der Ab sicht meldet, einer oder der andern von beyden Haupt Partheyen zu aßistiren;( Interventio accefforia) so muß er mit dieser Haupt Parthey gemeinschaftliche Sache machen; folglich ben eben dem Aßistenzrathe, welcher derselben zugeordnet ist, sich melden, oder von dem Ge richt an ihn verwiesen werden.

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Er muß also gedachtem Asistenzrathe die Facta oder Beweismittel, womit er die Rechte der Haupt Parthey zu unterstüßen oder zu vertheidigen gedenke, eben so wie jede andre Parthen, deutlich und bestimmt angeben; und dieser muß davon ben Fortsehung der Instruktion den ers forderlichen Gebranch machen.

§. 9.

Wenn der Intervenient zugleich sein bey der Sache habendes Intreffe wenigstens einigermassen bescheinigt hat; so muß er bey dieser fernern Verhandlung und In struktion auf eben die Art, wie in dem ähnlichen Falle eines litis Denuncianten, welcher der einen Haupt- Par then asistiret, im vorigen Titel§. 20. verordnet ist, mit zugezogen werden.

§. 10.

Er muß aber auch diese Instruktion, und überhaupt den ganzen Prozeß in der lage annehmen, worinn sich folcher zu der Zeit, wo die Intervention von ihm anges bracht wird, befindet.

Wenn er sich also erst während des Instruktions- Ters mins, oder gar erst in der Appellations Instanz, meldet; so hat die wegen eines asistirenden litis Denunciaten im vorigen Titel,§. 27., gegebene Vorschrift auf ihn eben falls Anwendung.

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§. 11.