Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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ren; und wenn lestrer vor Beendigung der Intervens tion rechtskräftig verurtheilt worden, so muß das Ers kenntniß wider ihn in Exekution gesetzt werden; derges stalt, daß der Intervenient darinn Einspruch zu thun, und auf Deposition oder Sequestration der streitigen Summe oder Sache anzutragen, oder Cautions- Bestels lung deshalb zu fordern nur in so weit berechtigt ist, als ihm, den Rechten nach, die Befugniß, Arrest anzulegen, zustehet.

§. 6.

Wenn inzwischen ein solcher Prinzipal Intervenient fich ben dem Gericht in Zeiten, und ehe noch der Instruks tions Termin zwischen Klägern und Beklagten für sich gegangen ist, meldet, und den Grund seiner Intervens tion vortragt; so bleibt es dem vernünftigen Ermessen des Gerichts überlassen, nach Maaßgabe dieses Vortrags, um alle unndthige Vervielfältigung der Prozesse über einerley Objekt zu vermeiden, den Intervenienten dahin anzuweisen, daß er mit derjenigen Haupt Parthen, mit welcher seine Rechte und Behauptungen, in Rücksicht der andern, am meisten übereinkommen, darunter gemeins fchaftliche Sache machen; und allenfalls nur diejenigen Facta, worauf er sein specielles, von beyden Partheyen widersprochnes Recht gründen will, besonders mit ihnen ausführen müsse. Wenn also z. E. ein Testaments- Erbe von einem angeblichen Intestat Erben belangt wird, und ein andrer angeblicher Intestat Erbe sich daben als Ins tervenient meldet; auch bende, nehmlich der Kläger und der Intervenient, die Ungültigkeit des Testaments bes Haupten; unter sich aber wegen ihrer Verwandtschaft mit dem Erblaffer, oder wegen des Grades derselben, streitig find; so muß der Richter den Intervenienten anweisen, daß er, in Ansehung des Punkts der Ungültigkeit des Tes staments, mit dem Kläger gegen den Beklagten gemeins fchaftliche Sache mache; feine legitimation aber so wohl gegen den Kläger als Beklagten, in so fern bende ihn

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