164 Erster Theil. Achtzehnter Titel,
Achtzehnter Titel.
Von Interventionen.
§. I.
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Wenn jemand an eine Sache oder Befugniß, worübe uni
zwen Parthenen mit einander im Prozeß befangen find ein Recht, oder ein Intresse daben zu haben glaubt; so steht ihm fren, sich bey dem Prozesse zu melden, und die ses sein Recht, oder Intresse, als Intervenient auszu führen.
§. 2.
Ein solcher Intervenient behauptet entweder, daß di Streitige Sache, Forderung oder Befugniß, weder dem Kläger noch dem Beklagten zustehe, sondern daß solche ihm selbst gebühre;( Interventio principalis) oder a macht für sich selbst keinen dergleichen Anspruch, sondern seine Absicht ist bloß, einem oder dem andern Theile, we gen seines mit solchem gemeinschaftlich bey der Sach Habenden Intresse zu aßistiren( Interventio accefforia)
§. 3:
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Die Interventio principalis ist eigentlich ein ganz sonderer Prozeß, worinn der Intervenient als Klåger die beyden im Haupt Prozeß verwickelten Partheyen abe als beklagter Theil anzusehen sind.
§. 4.
Diese Intervention muß also auchy, gleich jeder an dern Klage, ben dem Gericht besonders angebracht; dem Intervenienten zur Aufnehmung derselben ein Aßistenz rath, welcher keiner von den beyden andern streitenden Partheyen zugeordnet ist, angewiesen; und die Sache der Regel nach, ganz abgesondert von dem Haupt- Pro zeß, Ordnungsmäßig instruirt werden.
§. 5.
Sie kann also auch die Instruktion des Haupt Pros jeffes zwischen dem Kläger und Beklagten nicht aufhal
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