von Litis Denunciationen.
163
Klage geschehen ist, dem Richter wenigstens wahrschein lich nachweisen.
§. 33.
Wenn der Nominatus auf die communicirte Nomis nation sich nicht gemeldet, oder wenn er so gar, daß ihn die Sache nichts angehe, gerichtlich erklärt hat; so kann er hernach weder den Nominanten deshalb in irgend einis gen Anspruch nehmen, noch dem zwischen selbigem und dem Kläger ergangenen Urtel, und dessen Vollstreckung, etwas entgegen sehen. Es muß ihm also diese rechtliche Folge seiner unterbleibenden Anmeldung, in der ben Zus fertigung der Nomination an ihn ergehenden Verordnung, jedesmal ausdrücklich bekannt gemacht werden.
34.
Wenn jemand, welcher nicht für sich, sondern im Nahmen eines andern besißt, der Sache halber aus sei nem eignen Facto, z. E. wegen eines daran begangenen Spolii, belangt wird; so kann er sich mit der Nomination des wahren Besizers nicht schüßen; sondern muß dem Kläger, von diesem seinem Facto und dessen rechtlichen Folgen, selbst Red und Antwort geben.
§. 3.5.
Wenn daher der Kläger, daß er an den Nominatum sich verweisen, und den Nominanten aus der Sache zu laffen schuldig, nicht einräumen will; so muß die gesche hene Nomination mit zum Instruftions Termine verwies sen; in diesem Termin aber mit deren näheren Auseinans dersehung der Anfang gemacht, und dabey eben so, wie Tit. X.§. 23.& 24., wegen der Exceptionum litis finita, vorgeschrieben ist, verfahren werden.
ruch
Soch
2
Achte