Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
162
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162 Erster Theil. Siebenzehnter Titel,

§. 30.

Thut er solches nicht, sondern läßt in contumaciam verfahren; oder läßt er sich gar mit dem Kläger ein und verliert den Prozeß; so kann zwar solches gegen den Eigenthümer und wahren Innhaber von keiner Würkung seyn; der Beklagte macht sich aber dem Kläger, wegen aller Kosten, und des aus dem Verzug entstehenden In tereffe verantwortlich.

§. 31.

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Wird hingegen die Nomination von dem Beklagte gehörig angebracht; so muß solche so fort dem Klage et communicirt, und derselbe angewiesen werden: die Sach Fol gegen den Nominatum gehörig fortzusehen. Nimmt de fett Kläger Anstand, sich diese Verweisung an den Nomina jed tum so schlechterdings gefallen zu lassen; so muß lezterm aufgegeben werden, daß er sich innerhalb einer gewiffen bestimmten Frist erklären soll: ob er sich zu dem Eigen Na thume der streitigen Sache bekenne, und in solcher Qua lität sich mit dem Kläger einlassen wolle.

§. 32.

Erklärt er sich hierauf bejahend, so muß der Prozeß zwischen ihm und dem Kläger gehörig fortgesezt werden; und der Nominant darf der Regel nach sich darauf weiter nicht einlassen. Erklärt sich der Nominat gar nicht; oder leugnet er, Eigenthümer der strittigen Sache zu seyn; so muß der Beklagte und Nominant, entweder, wenn er bey der Forderung des Klägers in Ansehung seines eige nen Interesse noch etwas zu erinnern hat, den Prozeß dies ferhalb mit selbigem gehörig fortsehen; oder wenn er der gleichen Erinnerungen nicht hätte, muß er zur Heraus gabe der streitigen Sache an den Kläger angehalten, oder, falls es ein Real Recht betrifft, welches dieser in Anspruch genommen hat, ihm dasselbe zuerkannt werden. Doch muß in beyden Fällen der Kläger den Grund seines An spruchs, in so fern solches nicht schon ben Anstellung der

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