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von Litis Denunciationen.
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Instanz gemeldet; und giebt er darinn, zur Unterstüßung oder Vertheidigung des Adcitanten, neue Facta oder Bes weismittel an; so ist es dabey, so wohl in Betracht ihrer Untersuchung und Aufnehmung, als in Rücksicht der von ihm den Haupt Partheyen, wegen des Verzugs, zu er stattenden Schäden und Kosten eben so zu halten, als Tit. X.& XIV., wenn dergleichen Nova von einer Parthen selbst angebracht werden, verordnet ist. In der Revis sions Instanz aber kann auf das alsdenn erst erfolgende Anmelden eines litis Denunciaten nicht weiter geach
tet werden.
§. 28.
Nur in dem Falle, wenn nach Maaßgabe§. 16. n. 1. der litis Denunciat sich dem gegen den Beklagten und Sitis Denuncianten ergehenden Urtel im voraus pure un terworfen hat, kann der Kläger, nach erftrittnem Judicato, die Exekution, wenn er will, unmittelbar gegen den litis. Denunciaten suchen; und nur in eben diesem Falle kann der litis Denunciant, wenn der Kläger sich an ihn hält, seines Orts die Erekution gegen den litis. Des nunciaten so fort verlangen. In allen andern Fällen, wo in der Hauptsache nur zwischen Klägern und Beklags ten erkannt worden, findet die Erekution auch nur gegen Lestern statt; und dieser muß seines Orts den Regreß an den litis Denunciaten, so wie§. 17. verordnet ist, durch einen Separat, Prozeß betreiben.
§. 29.
Wenn jemand als der Befißer einer beweglichen oder unbeweglichen Sache in Anspruch genommen wird, und er diese Sache nicht für sich, sondern im Nahmen eines andern besitzt; so ist er schuldig, gleich nach insinuirter Klage anzuzeigen, auch, in so fern es nöthig und ihm möglich ist, so fort zu bescheinigen, für wen und in weffen Nahmen er besige, und wo der Nominatus fich aufhalte.
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§. 30