160 Erster Theil. Siebenzehnter Titel,
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§. 24.10
Wenn jedoch der litis Denunciat sich erklärt, den ganzen Prozeß übernehmen zu wollen, und der De nunciant ihm solchen zu überlassen einwilligt; so ist de Kläger schuldig, die Sache mit dem litis Denunciaten allein fortzusehen; es bleiben ihm aber seine Siechte gegen den Haupt- Beklagten, so wie in Ansehung der Exekution, also auch sonst überall vorbehalten; und muß folglich das Erkenntniß, welches auf die zwischen dem Kläger und dem litis Denunciaten erfolgte Instruktion der Sache abgefaßt wird, auch gegen den litis Denuncianten mit gerichtet werden.
§. 25.
Wenn der Kläger sich äussert, seine Forderung ode Recht gegen den sich gemeldeten litis Denunciaten allein ausführen zu wollen; so muß er zugleich ausdrücklich er Flåren, daß er den Beklagten und litis Denunciante gänzlich ex nexu laffe.
Alsdenn wird das Erkenntniß bloß zwischen dem Kl ger und dem litis Denunciaten abgefaßt; und ersterer i wenn er gegen den litis Denunciaten den Prozeß verliert oder auch, nach erhaltenem obsieglichen Urtel, von ihm nicht befriediget werden kann, den ehemaligen Beklagten und litis Denuncianten weiter anzugreifen, nicht be rechtigt.
. 26.
Wenn in der Hauptfache ein Urtel ergangen ist, und der Adcitant oder litis Denunciant will fein weiteres Rechtsmittel dagegen einwenden; so steht dem litis: De nunciaten oder Adcitaten frem, folches zu thun; und wenn er dadurch ein besseres Erkenntniß in der Hauptsache be würft; so kommt solches auch dem litis Denuncianten oder Adcitanten zu starten.
§. 27.
Hat der Adcitat oder titis Denunciar fich erst wäh rend der Instruktion in erster, oder gar erst in der zweyten
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