von Litis Denunciationen.
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hat, der Des oder Referent, noch ausserdem, auch von dem Denuncianten die Prästation eben dieses Eides de ignorantia fordern. Ist de Facto tertii die Rede, so kann er bloß dem Litis Denunciaten, als der eigentlichen Gegenparthen, den Eid zuschieben oder referiren.
§. 22.
Hat der litis Denunciant einen über sein Fadum proprium ihm des oder referirten, oder auch von dem Richter auferlegten nothwendigen Eid nicht ableisten köns nen, und fuccumbirt er aus diesem Grunde; so kann er fich an den litis Denunciaten, welcher diese seine Faca nicht vertreten darf, keinesweges regreßiren.
Wenn aber der litis Denunciant einen ihm über das Factum Tertii de oder referirten, oder von dem Richter auferlegten Eid nicht schwören will; so muß er über die Ursachen, warum er sich dazu nicht entschließen könne, vernommen werden. Alsdenn behält der Prozeß zwischen den beyden Haupt, Partheyen seinen Fortgang, und es wird gegen den litis Denuncianten dasjenige, was nach dieser seiner deklarirten Noluntate jurandi Rechtens ist, erkannt. Wenn er aber alsdenn an den litis.Denuncias ten sich regreßiren, und dieser unter dem Pråtert, daß der fitis Denunciant ohne hinreichenden Grund, die Ablei stung des Eides verweigert habe, den Regreß nicht aners Fennen will; so müssen der Denunciant und Denunciat Darüber besonders gehört, und nach ordnungsmäßig in ftruirter Sache zwischen ihnen besonders erkannt werden.
d. 23.
Der Beklagte, welcher seinem Auctori litem denun cirt hat, ist auch in dem Falle, wenn der litis. De nunciat, erscheint, und ihm aßistiren will, sich der fernern Instruktion der Sache zu entziehen, keinesweges befugt; fondern er muß solche, bis zur rechtskräftigen Entschei bung, mit abwarten.
§. 24.