158 Erster Theil. Siebenzehnter Titel,
§. 19.
Erklärt sich der Sitis Denunciat, daß er zwar die B fugniß des litis. Denuncianten, oder Adcitanten, sich an ihn zu regreßiren, noch nicht anerkenne; gleichwohl aber demselben in der Hauptsache aßistiren wolle; so hat es in Ansehung der Regreß Klage, bey der Anweisung der vor stehenden Paragraphen sein Bewenden; in der Haup fache aber muß alsdenn der litis Denunciat, eben so, wie wie in dem Falle, wenn er seine Vertretungs- Verbind lichkeit pure einräumt, über alles und jedes, was bishe in der Sache vorgekommen, und über diejenigen Fada welche er feines Ort zur Unterstüßung oder Vertheidigung des Adcitauten anzubringen hat, auf gleiche Art, wie in Ansehung der Haupt. Partheyen vorgeschrieben ist, um ständlich vernommen; seine Angaben benden Theilen vor gelegt oder communicirt, und er bey der weitern Instrub tion und Verhandlung der Hauptsache überall mit zuge zogen werden.
21§. 20.
Ben dieser stellet er mit dem Adcitanten, oder litis Denuncianten, eine Person vor, und hat alle die Rechte und Verbindlichkeiten, welche diesem zukommen oder ob liegen. Es kann aber keiner von ihnen wider den Willen des andern, und wenn dieser andre Beweismittel anzuge ben hat, über streitige Facta Eide deferiren; sondern muß mit Aufnehmung dieser andern Beweismittel verfah ren werden; und wenn durch diese das Factum nicht aus gemittelt worden, so kommt es nach Maaßgabe, Tit. X . 132. lediglich auf richterlichen Befund an: in wie fern dem Gegentheil annoch ein Eid darüber abzufordern sey.
§. 21.
Bedient der Gegentheil sich der Eides. Des oder Re lation, so muß derjenige, dessen Factum proprium der Eid betrifft, es sey nun der litis. Denunciant, oder Des nunciat, folchen de veritate ableisten; doch kann, wenn es der Denunciat ist, welcher solchergestalt geschworen
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