Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
157
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affen.

von Litis Denunciationen.

§. 16.

057

Meldet sich hingegen der litis Denunciat ben dem ånde ihm angewiesenen Aßistenzrathe, so muß dieser ihn vers nehmen:

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1) ob er das Fundament des von dem litis. Denun cianten gegen ihn sich vorbehaltenen Regresses für bekannt annehmen; und wenn der Adcitant den Prozeß verlieren follte, ihm das Objekt desselben zu prästiren sich schuldig erkennen;

2) ob er demselben bey der Verhandlung der Haupt Pfache aßistiren wolle;

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5.

3) was er solchenfalls zur Unterstügung oder Vertheis digung desselben anzuführen habe.

§. 17.

Hat der litis Denunciat sich erklärt, daß er die Bes fugniß des litis Denuncianten oder Adcitanten sich an ihn zu regreßiren nicht anerkenne; und demselben in dem Haupt Prozesse nicht aßistiren wolle, so hat es daben sein Bewenden; der Haupt Prozeß unter den Partheyen wird fortgesetzt; und die Frage: ob dem titis Denuncianten der behauptete Regreß wirklich zustehe? wird eben so, wie in dem Falle, wenn der Adcitat, oder litis Denun ciat sich gar nicht meldet, zu einer separaten Verhand lung, vor der ordentlichen Instanz des litis Denunciaten verwiesen; worinn der litis Denunciant Klägers Stelle vertritt; und welche, so wie jeder andrer Prozeß, beson ders instruirt; folglich mit dem Haupt Prozesse über die streitige Sache, Forderung oder Recht, auf keine Weise melirt, noch der geroefene litis Denunciat in felbiger mit irgend einem Argumente oder Einwande, so auf den Haupt Prozeß Beziehung hat, gleich als in dem Falle des§. 15. verordnet ist, weiter gehört werden muß. §. 18.

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Es hängt alsvenn von dem litis Denuncianten ab: ob er diese eventuelle Regreß Klage fo fort anstellen, oder Damit den Ausgang des Haupt Prozesses abwarten wolle.

§. 19.