Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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156
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156 Erster Theil. Siebenzehnter Titel,

lich ist, um demselben den nöthigen Raum zu seiner An meldung und Beobachtung seiner Nothdurft zu laffen. Wenn sich aber in dieser, nach Bewandniß der Umstände zu bestimmenden Zwischenzeit, der litis Denunciat nicht gemeldet hat, so darf mit dem Abschluß der Instruktion nicht länger auf ihn gewartet werden; allermassen es von ihm abhängt: ob er sich in den Prozeß mit einlassen und dem Adcitanten darinn asistiren; oder ob er es auf den Ausschlag der Sache, und den alsdenn wider ihn zu neh menden Regreß ankommen lassen wolle.

§. 14.

Wenn auch ein solcher Adcitat sich noch vor dem Ter mine tempeftive meldet; daß er den Adcitanten vertreten wolle, anzeigt; wahrscheinliche Gründe, warum er mit Einziehung der hiezu erforderlichen Nachrichten, und Mit theilung derselben an den ihm angewiesenen Aßistenzrath bis zum Termin nicht fertig werden kann, anführt; und daher um Prorogation dieses Termins bittet; so kann solche von dem Richter, vorkommenden Umständen nach verstattet werden.

§. 15.

Zeiget der dem Adcitaten, oder litis Denunciaten, zu geordnete Aßistenzrath im Instruktions- Termine an, daß fich derselbe ben ihm gar nicht gemeldet habe; so bedarf es keiner Wiederholung der Litis Denunciation, oder des Adcitations Gefuches; und die in dem Haupt Prozesse ergehenden Judicata sind gegen den Adcitaten dergestalt gültig, daß er ben dem hiernächst an ihn zu nehmenden Regresse, mit feinen Gründen, Allegaten oder Einwen dungen, welche auf die streitig gewesene Hauptsache Bes ziehung haben, weiter gehört werden kann. Es muß also dem Adcitaten, oder litis. Denunciaten, diese recht liche Folge seiner unterbleibenden Anmeldung in der nach Maaßgabe§. 11. an ihn zu erlassenden Verordnung jedes mal ausdrücklich bekannt gemacht werden.

§. 16.

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