Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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von Litis Denunciationen.

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den, auch den sämmtlichen Beylagen, communicirt; und ihm ein Asistenzrath angewiesen, ben welchem er sich, innerhalb einer nach Berhältniß der Umstände zu bestims menden Frist, zur nähern Vernehmung melden solle. Für die Infinuation dieser Verordnung muß der Adcitant oder Litis Denunciant Sorge tragen, und solche demnächst zu den Akten gehörig nachweisen.

§. 12.

In der Regel kann dem litis Denunciaten, oder Adcis taten, eben der Aßistenzrath angewiesen werden, welchem die Instruktion der Sache, von Seiten des Adcitanten übertragen ist. Findet jedoch der Richter aus dem Adcis tations- Gesuche selbst, oder der Aßistenzrath, bey der ers sten Bernehmung, daß zwischen den Gerechtsamen des Adcitanten und Adcitaten eine Collision vorwalte; oder wird von dem Adcitaten ausdrücklich darauf angetragen; so muß legterm ein anderer Asistenzrath, zu seiner Vers nehmung und zur weitern Instruktion der Sache von seis ner Seite, angewiesen werden.

§. 13.

Es darf aber durch dergleichen litis, Denunciation, oder Adcitations Gesuch, die Instruktion der Hauptsache nicht aufgehalten; sondern der Termin dazu muß, so wie Tit. VIII. verordnet ist, nach eingelangtem Berichte über die Beantwortung der Klage, anberaumt, jedoch derselbe folchergestalt regulirt werden, daß dem Adcitaten die nd thige Zeit, sich daben zu melden, verstattet sey. Der folchergestalt einmal bestimmte Termin muß demnächst schlechterdings vor sich gehen, und die Sache darinn zwis fchen den Haupt Partheyen Vorschriftsmäßig instruirt werden; woben jedoch dem vernünftigen Ermessen des Deputati Collegii anheimgestellt bleibt, wenn sich findet, daß die litis. Denunciation erst so kurz vor dem Termin eingekommen sey, daß der litis, Denunciat sich darüber bis zum Termine zu erklären nicht Zeit gehabt, den Abs schluß der Instruktion so lange auszusehen, als erforders

lich