Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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154
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154 Erster Theil. Siebenzehnter Titel,

§. 9.

# 8

Die Aßistenzräche sind daher in Ansehung des Kld gers, Tit. III.§. 4. n. 9., und in Ansehung des Beklag ten, Tit. VII.§. 9. bereits angewiesen worden, ben Ein ziehung der Instruktion von den Partheyen, dieselben zu gleich zu vernehmen: ob ein solcher Auktor vorhanden sen, dem wegen eines allenfalls an ihn zu nehmenden Sie greffes, Lis denuncirt werden müsse; und liegt gedachten Aßistenzråthen ob: die Rechte der Partheyen desfalls ex officio wahrzunehmen; auch ihnen die Vorschriften we gen der Nothwendigkeit dieser Adcitation, zur Begrún dung des Regresses, gehörig bekannt zu machen, und de ren Resolution darüber abzufordern.

§. 10.

Wenn die Parthen die Adcitation, oder litis.Denun ciation, verlangt; so muß der Aßistenzrath, in einem des falls besonders abzufassenden Berichte, dieß Gesuch, unte Beziehung auf das Haupt- Factum, aus welchem der ge genwärtige Prozeß entstanden ist, und unter näherer An und Ausführung dererjenigen Factorum, aus welchen die Vertretungs Berbindlichkeit des Adcitandi hergeleitet wird, dem Collegio anzeigen. Diese Anzeige muß, der Regel nach, entweder noch vor, oder doch zugleich mit dem Hauptbericht über die Klage oder Antwort selbst, ein gereicht werden. Inzwischen ist deren Einbringung vor kommenden Umständen nach, besonders in Ansehung des Klágers, welcher etwa erst durch die Antwort des Be Flagten von den seiner Forderung entgegen gefeßten Ein wendungen unterrichtet wird, noch bis zum Instruktions Termine zuläßig. Wenn aber dieser Termin einmal vor sich gegangen ist; so kann sie, zum Behuf des künftigen Regresses, weiter nicht statt finden.

§. II.

Obgedachter Bericht und Anzeige wird dem mit vov zuladenden Auctori, nebst dem, was etwa in der Haupt fache bisdaher schon unter den Partheyen verhandelt wor

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