von Litis Denunciationen.
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Facta, worüber von ihm eine nähere und zuverläßigere
Auskunft, als von den Partheyen selbst erwartet werden kann, in quavis Judicii parte vorladen lassen; und ein folcher Adcitat ist der richterlichen Verordnung schlechters dings Folge zu leisten verbunden; kann auch dazu, und zur Angabe seiner Wissenschaft von dergleichen Factis, durch eben die Zwangsmittel angehalten werden, wos durch eine zum Zeugen vorgeschlagne Person, zur Ables gung ihres Zeugnisses, gendchiget werden kann. 8.76.
Die Absicht einer solchen bloß ex officio verordneten Udcitation ist jedoch bloß die, dem Richter von dem eigents lichen Zusammenhange der Sache, und den etwa vors handnen Mitteln zur Erforschung der Wahrheit nähere Kenntniß zu verschaffen.
Ein solcher Adcitat wird also dadurch in dem Prozeß selbst nicht mit verwickelt; und seine Zuziehung dabey hds ret auf, so bald er über die von dem Richter ihm vorges legten Umstände, nach seiner besten Wissenschaft, Auss funft gegeben hat.
§. 7.
Will hingegen eine Parthen, sie fey Kläger oder Bes flagter, auf den Fall, wenn sie in dem Prozesse über die Streitige Sache, Forderung oder Befugniß unterliegen follte, sich an ihren Auctorem regreßiren; so ist sie schul dig, demselben ordentlich Litem zu denunciren, und auf feine Adcitation anzutragen.
§. 8.
Dieses Gesuch muß ausdrücklich und gerichtlich ans gebracht werden, wenn gleich dem Auctori bereits auffer gerichtlich Lis denuncirt worden wåre; oder derselbe von dem schwebenden Prozesse auf andre Art Nachricht erhal ten; oder sich gar aussergerichtlich zur Vertretung schuls big anerkannt hatte. Was die Würkung der unterlasses nen litis. Denunciation sen, ist in den Gesehen bestimmt.
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§.9.