Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
152
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152 Erster Theil. Siebenzehnter Titel,

§. 2.

Ein Kläger, welchem die eingeklagte von einem Drit ten an ihn gediehene Forderung streitig gemacht wird, kann diesen seinen Auctorem adcitiren lassen; und ein Beklagter, welcher wegen einer von einem Dritten an ihn gediehenenSache oder Rechts angefochten wird, kann diesem Auctori litem denunciren; bendes in der Abficht, daß der Auktor ben der Instruktion und Verhandlung der Sache erscheine; ihm in Ausführung und Vertheydigung seiner Gerechtsame aßistire; und ihn also wider seinen Gegentheil vertrete.

§. 3.

Wenn eine streitige Sache, oder Recht, schon durch mehrere Hånde gegangen ist; so kann die als Klas ger oder Beklagter in dem Prozesse befangne Haupt- Par then sich nur an ihren unmittelbaren Auctorem halten; diesen aber stehet fren, dem seinigen weiter litem zu des nunciren.

§. 4.

Wer eigentlich in diesem Verstande für einen Auktor zu achten; und in welchen Fällen der Regreß gegen den Auctorem statt finde, oder nicht; auch in welchen Fällen, mit Uebergehung des Auctoris intermedii, die Vertretung gleich von dem Auctore primo gefordert werden könne;. solches ist in den Gesezen verordnet.

§. 5.

Der Richter, welcher die Wahrheit der ben einem Prozesse vorkommenden Factorum von Amtswegen zu ers forschen, und alle dazu bentragende Mittel anzuwenden schuldig ist, kann, wenn er solches zu Erreichung dieses Endzwecks nöthig findet, den Auctorem des Klägers oder Beklagten, ohne Unterschied, ob solches der unmittelbare und nächste, oder ein entfernterer ist; ob der Haupt Pars they der Regreß wider ihn zustehet, oder nicht; und ohne deswegen an eine gewisse Zeit gebunden zu seyn, zur Vers nehmung über die bey der Instruktion vorkommenden

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