von der Würkung eines Judicati. 151
ache gung gehindert worden, anzeigen; und fich zur eidlichen Bestärkung, daß solches nicht aus Chikane unterblieben fen, offeriren muß.
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§. 24.
Alsdenn muß die Sache eben so, wie vorstehend§. 17.& 18. bey der Restitution ex capite noviter repertorum vorgeschrieben ist, instruirt, und darüber in erster, auch wenn die Partheyen sich daben nicht beruhigen wol len, in den folgenden Instanzen rechtlich erkannt werden. §. 25.
Die Vorschrift des§. 10., daß durch eine angebrachte Nullitäts Klage die Vollstreckung der vorigen Urtel nicht aufgehalten werden solle, findet auch auf die Restitutions. Gesuche, nach ihrem ganzen Umfange, Anwendung.
hp§. 26.
Derjenige, welcher ein Judicatum anzufechten, oder Restitution dagegen zu suchen, ohne hinlänglichen Grund, sich unterfangen würde, soll, ausser dem Kosten. Ersaß, in eine Geldbuffe von 50 bis 300 Rthlr. verurtheilt, oder wenn er unvermögend ist, mit proportionirlichem Gefäng niß oder Straf Arbeit belegt; auch diese Verordnung einem jeden, gleich ben seinem ersten Anmelden, zur Wars nung bekannt gemacht werden.
Siebenzehnter Titel.
Von der Litis Denunciation, Adcitation uud Nomination.
§. I.
Nachdem bisher das ganze Verfahren im ordentlichen
und gemeinen Prozesse vollständig abgehandelt worden; so find nunmehr noch wegen einiger Nebenpunkte, welche zwar nicht ben jedem, aber doch bey manchen Prozessen vorkommen, die nöthigen Vorschriften benzufügen.
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§. 2.