150 Erster Theil. Sechszehnter Titel,
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In diesen Fällen muß der Implorant sich innerhalb ache Wochen von der Zeit an gerechnet, wo er von dem Auf enthalt der Zeugen Wissenschaft erlangt hat, oder wo ihm bekannt worden ist, daß deren Abhdrung nunmehr erfolgen könne, bey dem Gericht melden, wo die Instanz, s in welcher er die Zeugen zuerst nahmhaft gemacht hat, in struirt worden ist. Das Gericht muß den Gegentheil so wohl über die Gründe des Gesuchs, als was er gegen die Zeugen etwa zu erinnern habe, vernehmen; und die Ab, hdrung nach Maaßgabe des in den Akten bereits regu lirten Status controverfiæ verfügen; nach eingelangtem tem Protokoll aber über diese Zeugen Aussagen, die In struktion der Hauptsache, nach den Borschriften des Tit. X. XI.& XII., weiter fortseßen und abschliessen.
§. 22.
Das Erkenntniß: in wie fern durch die Aussagen dies fer Zeugen eine Abänderung des vorigen Urtels bewirkt werde, gebührt demjenigen Gerichte, welches in der In stanz, wo die Zeugen zuerst benannt worden, zu sprechen hat; und gegen das Erkenntniß selbst ist, je nachdem sol ches das erste oder zweyte Urtel wäre, die Appellation oder Revision zuläßig. Uebrigens wird diese Restitution, eben so wie die, wegen neu aufgefundner Dokumente, Der Vorschrift des§. 17. gemäß auf einen zehnjähri gen Zeitraum eingeschränkt.
§. 23.
Wenn in dem, im vorigen Titel§. 12. bemerkten Falle, ein erst in der Revisions. Instanz angebrachtes Novum von dem Revisions Richter zur anderweitigen Untersu chung verwiesen worden; so muß der Richter, welchem die Instruktion in erster Instanz gebühret, eine propor tionirliche Frist, nach Beschaffenheit der Umstände, bes stimmen; innerhalb welcher der Provocant, durch den im vorigen Prozesse ihm angewiesenen Aßistenzrath, dieses Novum umständlich vortragen; zugleich die Ursachen und Veranlassungen, wodurch er an dessen frühern Anbrin
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