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von der Würkung eines Judicati. 149
Nach ranten ausgemittelt, zugleich aber bey der Untersuchung eruirt worden, daß der Implorant mit diesen Urkunden im vorigen Prozesse geflissentlich und vorfäßlich zurückge halten habe; oder kann derselbe das Juramentum noviter repertorum nicht ableisten; so ist zwar in der Hauptsache, was Rechtens, zu erkennen; der Implorant aber muß alsdenn, nach Beschaffenheit der Umstände und rechtli chem Ermessen, mit einer nachdrücklichen, dem Gegens stand der Sache, und dem Grade seiner Verschuldung proportionirten Geldbuffe, ohne die geringste Nachsicht oder Ansehn der Person, belegt werden.
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§. 19.
Uebrigens findet Reftitutio ex capite noviter repertorum so wohl alsdenn statt, wenn aus den Urkunden neue Facta hervorgehn; als wenn solche ein Factum bes treffen, welches zwar schon in dem ersten Prozesse vorges kommen ist, damals aber, in Ermangelung andrer Bes weismittel, oder wegen deren Unzulänglichkeit, nicht hat eruirt werden kounen.
§. 20.
Ist jedoch über ein solches Factum ein Eid von dem Gegentheil de veritate geschworen, und auf dessen Grund Das Factum als unwahr verworfen worden, so findet da gegen feine Restitution statt; sondern dem Imploranten stehet bloß fren, den Gegentheil allenfalls des Meineids, wenn er sich dessen getraut, zu überführen.
§. 21.
Wegen vorgeblich neu aufgefundener Zeugen ist, der Regel nach), feine Restitution zuläßig; es wäre denn, daß der Implorant diese Zeugen, ben einem in dem geendigten Prozesse bereits vorgekommnen Facto, schon damals bestimmt angezeigt hätte, und ihre Bernehmung bloß um deswillen, weil ihm deren Aufenthalt unbekannt gewesen, oder weil der auswärtige Richter, unter welchem sie das mals gestanden, die wegen deren Abhörung an ihn ergan gene Requisition nicht befolgen wollen, unterblieben wäre.
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