Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
148
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148 Erster Theil. Sechszehnter Titel,

in Aufsuchung der in einem Prozeß erforderlichen Nach richten und Urkunden gemißbraucht werde, so wird der Zeitraum, innerhalb welchem ein solches Restitutions Gesuch nur zuläßig seyn soll, auf Zehn Jahre vom Tage des publicirten rechtskräftigen Urtels festgesetzt; dergestalt, daß derjenige, welcher dergleichen Restitutions Gesuch später anbringt, damit nicht weiter gehört wer den soll; es sen denn, daß er zugleich ausweisen könnte, wasgestalten er bloß durch das Factum des Gegners, oder auch eines Dritten, an der frühern Auffindung dieser U funden verhindert worden.

8.§. 17.

In Fällen also, wo hiernach das Restitutions- Gesuch zuläßig ist, muß die Instruktion so wohl auf diejenigen Facta, wodurch der Implorant nachweisen will, daß er die Urkunden erst neuerlich aufgefunden habe, als auf die Hauptsache gerichtet werden. Doch muß die Untersu chung, in Ansehung dieser lehtern, bloß bey demjenigen Punkte, auf welchen die noviter reperta Beziehung ha ben, stehn bleiben.

§. 18.

Wenn nach geschloßner Instruktion sich findet, daß durch die producirten neuen Dokumente die lage der Sache würklich dergestalt verändert worden, daß eine andre dem Imploranten vortheilhaftere Entscheidung dars aus folgt; und wenn auch hiernächst die Angabe, wegen. deren erst nach dem vorigen Prozeß erfolgten Auffindung, wenigstens wahrscheinlich bengebracht ist; so muß auf die Ableistung des§. 15. n. 3. beschriebnen Juramenti noviter repertorum, und zugleich, was nach dessen Erfolg in der Hauptsache Rechtens, erkant worden. Findet sich, daß es, der neuen Urkunden ohnerachtet, bey den vorigen Er Kenntnissen in der Hauptsache zu belassen sey, so bedarf es nicht erst der Ableistung eines solchergestalt ganz un nüßen Eides. Ist hingegen durch die neuen Urkunden zwar in der Hauptsache etwas zum Vortheil des Implos

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