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von der Würkung eines Judicati. 147
Die erlittne låsion bloß darinn gesezt wird, daß der Vors mund wider ein nachtheiliges Urtel die ordentlichen Rechtss mittel einzuwenden verabsäumt habe; so ist die Würkung Der Restitution bloß die, daß der Implorant zu sothanen Rechtsmitteln, in der Hauptsache, annoch verstattet wers den muß.
§. 14.
Wenn jemand, wegen neu aufgefundner Urkunden, Reftitutionem in integrum gegen ein rechtskräftiges Urtel verlangt, so muß er
1) diese Urkunden selbst produciren;
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2) bestimmt anzeigen, auf was für Art und Weise er erst neuerlich zu deren Besize gelangt sey; 3) sich zur eidlichen Erhärtung, daß er vor der rechtss fräftigen Entscheidung von diesen Urkunden nichts gewußt habe; oder,( wenn ihm deren Existenz an und für sich bekannt gewesen,) daß er solche, alles angewandten Fleißes ohnerachtet, im vorigen Pros zesse nicht habe herbenschaffen können, offeriren; 4) der Inhalt der Urkunden muß so beschaffen seyn, daß dadurch die lage der Hauptsache verändert, und eine von der vorigen abweichende Entscheidung bes gründet werden könne.
§. 15.
Ein mit diesen Erfordernissen versehenes Restitutions. Gesuch, muß spätestens innerhalb acht Wochen, von dem Tage der Auffindung solcher neuen Urkunden an ges rechnet, ben demjenigen Gerichte, wo der vorige Pros zeß in erster Instanz instruirt worden, angebracht; dem Imploranten zu dessen Aufnehmung, gleich jedem andern Kläger, ein Aßistenzrath angewiesen, und die Sache fers nerweit, nach den Vorschriften der gegenwärtigen Pro zeßordnung, instruirt werden.
bl§. 16.
Womit jedoch diese Wohlthat von ein und andrer Parthen nicht etwa, zur Schuhwehr ihrer Fahrläßigkeit,
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