Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
146
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146 Erster Theit. Sechszehnter Titel,

§. 10.

Auffer diesen Fällen, wo ein Urtel, wegen einer in dem Prozesse vorgefallenen Nullität angefochten wird, giebt es deren noch zwey, wo gegen ein an sich gültiges und in der Rechtskraft ergangnes Urtel Reftitutio in in­tegrum gesucht werden kann; nehmlich

1) wenn jemand in einem während seiner Minderjäh rigkeit durch seinen Vormund oder Curator, oder unter deffen Beystand geführten Prozeß verkürzt zu seyn be Haupter;

2) wenn eine Parthey angiebt, daß sie nach ergan genem Judicato neue Dokumente gefunden habe, deren fie, in dem vorigen Prozeß sich zu bedienen, ohne ihre Schuld verhindert worden.

§. II.

Was den ersten Fall betrifft, so findet die Reftitutio in integrum, wegen der Minderjährigkeit, gegen ein rechtskräftiges Urtel, nur innerhalb eben der Zeit, und nur unter eben den Umständen und Erfordernissen statt innerhalb deren, und unter welchen die Gesetze einem Minderjährigen diese Wohlthat überhaupt, gegen eine ihm zugefügte Verlegung, angedenhen lassen.

. 12.

Da zu Begründung eines solchen Restitutions. Ge fuchs, der Ausweis einer erlittnen Sasion, den Rechten nach erforderlich, dieser Ausweis aber von der Erörterung der Hauptfache untrennbar ist; so muß die Untersuchung des Grundes der Restitution zugleich, und pari paffu, mit der anderweitigen Instruktion der Hauptfache vor sich gehen, und über beyde zugleich erkannt werden.

§. 13.

Durch diese Restitution wird das Urtel nicht durch gångig, sondern nur in Ansehung desjenigen Theiles, Punkts oder Umstands, wodurch der gewesene Minorenne verletzt ist, aufgehoben; alle übrige damit nicht connere Punkte bleiben unverändert stehen. Wenn also, z. E.

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