Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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von der Würkung eines Judicati.

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nisse sind die ordentlichen Rechtsmittel zuläßig; und die neue Instruktion in der Hauptsache kann nicht eher vor sich gehen, als bis das über die Nullität ergangne Urtel rechtskräftig ist.

§. 7.

Die Annullirung eines Erkenntnisses hat die Würs kung, daß das ganze Urtel und das ganze Verfahren, worauf solches sich gründet, als gar nicht eristirend be trachtet werden.

§. 8.

Es soll sich jedoch diese Würkung nur bis auf den Zeitpunkt der vorgefallnen Nullität zurück erstrecken; und auf die vorhergehenden Verhandlunpen nicht ausgedehnt werden können. Wenn also z. E. eine Parthen die In­ struktion des vorigen Prozesses in erster Instanz persön lich abgewartet hat, und erst in der zwenten durch einen falschen Bevollmächtigten ist vertreten worden; so bleibt das Verfahren und Erkenntniß der ersten Instanz stehen; und nur die Appellation muß von neuen instruirt, und darinn von neuem erkannt werden.

§. 9.

Die Anbringung einer solchen Nullitäts- Klage ist an Feine andre Zeit, als die Anstellung jeder ordinairen pers fönlichen Klage gebunden. Dagegen soll aber auch, so lange die Nullität eines angefochtnen Erkenntnisses noch nicht rechtskräftig feststehet, dergleichen Erkenntniß alle Würkungen eines gültigen Judicati haben; dergestalt, Daß wenn auch eine solche obwaltende Nullitat vor oder während der Exekution vorgeschüßt würde, lettre den, noch nicht aufgehalten, sondern damit demohnerachtet verfahren werden, und dem Alleganten, sich davon durch Deposition oder Sicherstellung zu befreyen, nur unter den Umständen gestattet seyn soll, wo die Gefeße die Ans legung eines Arrests nachgeben.

§. 10.