Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
144
Einzelbild herunterladen

144 Erster Theil. Sechszehnter Titel,

niff

Wenn jedoch der Prinzipal die Facta des sich auf niss worfnen Bevollmächtigten nachher genehmigt hat; neu wird das Urtel eben so, wie in dem vorigen Fall, gult sich

5) Wenn gegen jemand, dem die erlaßnen Cita rech nen nicht insinuirt sind, in der Hauptsache in contum ciam erkannt worden.

§. 3.

Wenn eine Parthen, aus einer von vorstehenden fachen, das wider sie ergangne Urtel als nichtig anfecht will; so muß sie ben demjenigen Gericht, vor welches Instruktion der Hauptsache im vorigen Prozesse geb hat, den vermeintlichen Grund der Nullität anzeige und um Bestellung eines Aßistenzraths bitten.

§. 4.

Dieser muß alsdenn den Imploranten, gleich jede andern Kläger, über das Factum, woraus er die v meintliche Nullität herleiten will, und über die Bewe mittel dafür umständlich vernehmen; und dem Colleg davon Bericht abstatten. Dieses lettre muß hiernách wenn es den vorgeschüßten Grund der Nullität an si den Rechten nach, erheblich, und gehörige Beweismitt dafür bengebracht, oder doch bestimmt genug angegebe findet, die fernère Instruktion, gleich als in jedem a dern Prozeße, verfügen.

§. 3.

Diese Instruktion hat jedoch bloß die Ausmittelung der vorgegebenen Nullität zum Gegenstande; und di Hauptsache darf damit noch keinesweges melirt werden.

§. 6.

Finder der Richter nach geschloßner Instruktion, das die vorgeschüßte Caufa nullitatis ungegründet sen, so muß der Implorant abgewiesen; im entgegen gesezten Fall aber, wenn das angefochtene Verfahren und Urrel würf lich null ist, solches in dem Erkenntnisse ausdrücklich fest gesetzt, und zugleich die anderweitige Instruktion in der Hauptsache verordnet werden. Gegen beyderley Erkennt

fun

wor

trac

Zeit

auf

stru

wer

lich

falf

das

und

dari

Fein

fonl

land

nich

203

Daß

wa

noch

verf

De

den

legu

niffe

did