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von der Würkung eines Judicati. 143
gehöre; so kann er deswegen das rechtskräftige Urtel nicht antasten. Es steht ihm aber fren, seine vermeint lichen Gerechtsame aus diesem andern Geschäfte oder Berkehr wieder den Gegentheil besonders auszuführen; und dieser kann, bey sothaner separaten Ausführung, von derjenigen Urkunde, auf deren Grund er den vorigen Prozeß gewonnen hat, nicht abermals Gebrauch machen.
2) Wenn jemand, der mit keiner Jurisdiktion vers sehen, oder falls er auch damit versehen wäre, dennoch zur Justiz Verwaltung nicht Vorschriftsmäßig bestellt und vereidet ist, sich in einer Sache als Richter angege ben, und in dieser Qualität einen Prozeß instruirt oder entschieden hat. Daraus, daß ein an und für sich mit Gerichtsbarkeit versehner und zur Rechtspflege qualificir ter Richter, in einer speciellen Streitfache, nicht Judex competens gewesen ist, soll, der Regel nach, keine Nullis tåt hergeleitet werden können; weil alsdenn anzunehmen ist, daß eine Prorogatio Fori erfolgt fen.
In Fällen also, wo dergleichen Prorogation durch ausdrückliche Landesgefeße verboten ist, soll das von dem incompetenten Richter gesprochene Urtel allerdings für null angefehn werden.
3) Wenn jemand, der nach Vorschrift der Gesetze, ohne Vormund oder Curator vor Gerichten zu handeln nicht fähig ist, ohne den Benstand eines solchen gehörig bestellten Bormunds, oder Curators, ben einem Prozeß als Kläger oder Beklagter zugelassen worden.
Das Urtel wird aber gültig, wenn derselbe die da maligen Verhandlungen zu einer Zeit, wo er, den Rech ten nach, über seine Person und Vermögen disponiren fann, ausdrücklich, oder durch Facta concludentia geneh migt.
4) Wenn eine Parthen im Prozeß durch einen andern vertreten worden, welcher entweder gar nicht bevollmäch tigt gewesen, oder eine falsche von dem angeblichen Prin cipal nicht ausgestellte Vollmacht bengebracht hat.
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