142 Erster Theil. Sechszehnter Titel,
Sechszehnter Titel.
Von den Würkungen eines rechtskräfti
gen Urtels. §. 1.
Wenn gegen ein in erster oder zweyter Instanz ergans
genes Urtel die zuläßigen Rechtsmittel innerhalb der vor geschriebenen Fristen nicht eingewendet; oder auch wenn in der Revisions Justanz gesprochen worden; so ist ein solches Urtel rechskräftig; dergestalt, daß selbiges hier nächst unter keinerley Vorwand, er sey welcher er wolle, auch nicht unter dem Pråtert einer daben vorwaltenden Mullität, wieder umgestossen, oder davon abgegangen werden kann.
§. 2.
Es giebt jedoch einige Fälle, wo ein Urtel dergestalt null ist, daß solches zu keiner Zeit die Rechtskraft erlan gen kann; nehmlich
1) wenn dasselbe ex falfa caufa gegeben worden; das heißt, wenn eine Parthey bloß auf den Grund eines fals fchen Dokuments; oder lediglich nach den Aussagen be stochner Zeugen, verurtheilt oder abgewiesen worden.
Das angefochtne Urtel muß aber lediglich, oder doch hauptsächlich, auf den falschen und ungültigen Beweis, mitteln beruhen; und der Provocant muß die Falschheit und Unrichtigkeit der Urkunden, oder die Corruption der Zeugen selbst, nachweisen können; allermaaffen es nicht genug ist, wenn er bloß das Gegentheil desjenigen, was in dem rechtskräftigen Urtel für wahr angenommen wors den, darthun will.
Behauptet jemand, daß die Urkunde, auf deren Grund er condemnirt oder abgewiesen worden, zwar an fich nicht unrichtig sen, aber zu einem andern und ver fchiednen Negotio, als woraus der Prozeß entstanden ist,
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