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§. 12.
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Findet er jedoch, daß das angeführte Novum annoch einige Rücksicht verdienen könne; so steht ihm fren, den Revidenten damit zum anderweitigen rechtlichen Gehör, in erster Instanz, zu verweisen.
§. 13.
Findet der Revisions Richter das allegirte Novum auch an und für sich betrachtet, unerheblich; so muß er folches in dem Urtel ausdrücklich verwerfen, und hat alss denn deshalb keine neue Untersuchung statt; deren es hinwiederum nicht bedarf, wenn der Revisions- Richter schon in den Akten voriger Instanzen, ohne Rücksicht auf das Novum, hinreichende Gründe, zum Vortheil des Res videnten zu reformiren, vorfindet.
§. 14.
Den Revisions Urtein dürfen keine Entscheidungss Gründe bengefügt werden.
§. 15.
Die Publikation der Revisions- Erkenntnisse geschieht bey dem instruirenden Gericht auf eben die Art, wie in erster und zweyter Instanz; und müssen die Aßistenze rathe, bey Communication derselben an die Parthenen, diese zugleich bedeuten: daß es nunmehr bey sothanem Erkenntnisse lediglich sein Bewenden habe, und dagegen feine weitere Instanz, oder anderes Rechtsmittel, zuläss fig fen.
§. 16.
Nach publicirtem Revisions Urtel müssen die Aften fofort ex officio reponirt, und der Prozeß in der liste gee löscht werden.
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