Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
140
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140 Erster Theil. Funfzehnter Titel,

vorgekommen ist, folglich wenn solches erst in der zwen ten Instanz gerugt worden, der Appellations Richter, nochmals erkennen, und in diesem Erkenntniß ausdrück lich entscheiden: in wie fern das Factum ausgemittelt sen; und was daraus, den Rechten nach, folge. Von einem solchen Urtel sind alsdenn wiederum die ordentlichen Rechtsmittel zuläßig.

§. 9.

Betrift jedoch der Umstand, dessen nähere Untersu chung der Revisions Richter nöthig findet, nicht die Hauptsache, sondern nur einen Nebenpunkt, z. E. nur die Zinsen, den Sag, den Terminum a quo derselben; oder nur die Kosten; oder den Zahlungs Termin; so muß in der Hauptsache, was Rechtens, erkannt; zugleich aber in dem Urtel festgeseßt werden: ob und worüber, eines folchen Nebenpunkts wegen, annoch eine nähere Unter suchung zu verfügen, und darauf nochmals in erster In stanz zu sprechen sen.

Gleiche Bewandniß hat es, wenn mehrere separirte Punkte in die Revisions Instanz gediehen sind; und nur ben einem oder etlichen derselben, eine nähere Untersu chung nöthig gefunden wird; maaßen alsdenn, wegen der leztern diese nähere Untersuchung in dem Urtel mit verordnet, wegen der übrigen aber so gleich definitive erkannt werden muß.

§. 10%

Auf neue Facta, oder neue Beweismittel, welche in den beyden ersten Instanzen gar nicht vorgekommen sind, darf der Revisions- Richter feine Rücksicht nehmen.

§. II.

Wenn daher auch eine Parthen, ben Anmeldung der Revision, dergleichen Nova zugleich mit angeführt hatte; so muß dennoch der Revisions Richter sein Erkenntniß lediglich nach den in erster und zweyter Instanz verhan delten Akten abfaffen.

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§. 12.