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von Revisionen.
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zur Nachricht communicirt, und die Akten so fort zum Spruch befördert werden.
§. 7.
In der dritten Instanz müssen allemal ein Res und Correferent bestellt werden. Wenn von diesen auf die Abänderung zweyer übereinstimmender Erkenntnisse ans getragen, und solcher Antrag von dem Collegio erheblich befunden wird; so müssen die Akten zwey andern Mits gliedern des Collegii, zur nochmaligen Re und Correla tion, ohne Zuziehung der vorigen, zugestellt; nach deren Borlesung aber das Urtel schlechterdings nach der Mehrs Stimmen abgefaßt werden. Sind für die Bestätigung und für die Abänderung der beyden vorigen Urtel gleich viel Stimmen vorhanden; so sind die vorigen Urtel zu beståttigen, wenn auch gleich der Präsident oder Chef des Collegii der entgegen gesetzten Meinung gewesen wäre. §. 8.
Findet das in der Revisions Instanz sprechende Col legium, ben dem Vortrag der Sache, daß irgend ein in den Akten erster oder zweyter Instanz bereits vorgekom mener erheblicher Umstand in facto, entweder weil ihn die vorigen beyden Richter als irrelevant angesehen, gar nicht untersucht, oder doch nicht deutlich und vollständig genug auseinander gesezt worden; oder wird sonst, ben der Instruktion der Sache, ein vorgefallner Fehler und Verstoß, gegen die Vorschriften der Gefeße und Prozeßordnung, es sey nun aus der Anzeige der Parthen, oder ex officio wahrgenommen; fomuß der Revisions- Richter in einer abzufassenden Resolution festseßen: daß und wie ein solcher Umstand annoch näher ausgemittelt, oder einem solchem Mangel abgeholfen werden solle.
Mit dieser Resolution mussen die Akten an das instruis rende Gericht zurückgeschickt; und nach Maaßgabe dessel ben das nöthige von diesem veranlaßt werden. Nach geschlossener Instruktion muß der Richter derjenigen Ins stanz, in welcher das anderweit instruirte Factum zuerst
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