Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
138
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138 Erster Theil. Funfzehnter Titet,

der an einigen Orten bisher statt gefundnen besondern Verfassung, auch das zweyte Erkenntniß von einem Un ter Gericht abgefaßt ist, darüber wird, ben näherer Res gulirung der Instanzen in jeder Provinz, das erforder liche bestimmt werden.

§. 3.

Ob und in wie fern ben Yacht Berechnungs. Admi nistrationss und Arrest Sachen die Revision statt finde, wird in den für diese Materien bestimmten Titeln des zweyten Theils festgesezt werden.

§. 4.

Den Aßistenzråthen lieget ob, den an sie gewiesenen Parthenen, das publicirte Appellations Erkenntniß, auf eben die Art, wie in Ansehung des Erkenntnisses erster Instanz, Tit. XIV.§. 16.& 25., verordnet ist, bekannt zu machen; ihnen von dem dagegen noch zuläßigen Rechtsmittel der dritten Instanz Nachricht zu geben; ihre Erklärung: ob sie sich deffelben bedienen wollen, abzufors dern; ihr eignes pflichtmäßiges Gutachten darüber bey zufügen; zugleich aber auch der Parthey die damit vers bundnen Kosten, und die gegen den Mißbrauch des Rechtsmittels geordneten Strafen zu eröffnen.

§. 5.

Wenn darauf die Parthen fich erklärt: daß sie sich bey dem zweyten Urtel nicht beruhigen wolle; so muß sie zugleich ihre Beschwerden deutlich und bestimmt anzei gen; und der Aßistenzrath muß seinen Bericht davon in nerhalb zehn Tagen bey dem instruirenden Collegio einrei chen. Diese zehntägige Frist wird übrigens eben so, wie Tit. XIV.§. 20.& 26. festgesetzt ist, berechnet.

§. 6.

Es soll aber in der dritten Instanz kein Verfahren statt finden; sondern der Revisions Bericht muß eine bloße Anzeige der Gravaminum enthalten; mithin ders selbe, so bald er eingekommen ist, dem Gegentheil bloß

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