Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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von Appellationen. §. 53.

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Wenn der Kläger bey einer solchen in contumaciam erfolgten Resolution sich nicht beruhigen will; so kann solches keinen andern Grund haben, als weil er bes hauptet, daß aus dem in contumaciam für richtig anges nommenen Facto noch mehr folge, als der Richter in der publicirten Resolution festgesezt hat. In diesem Fall muß er von dieser lehrern in der vorgeschriebnen Frist aps pelliren; und es findet alsdenn eben das Verfahren statt, was oben§. 31.& 32. verordnet ist.

Wenn jedoch gegen eben diese Resolution von dem Beklagten zu gleicher Zeit die Restitution nachgesucht wird; so muß die Appellation des Klägers suspendirt bleis ben, und dieser muß zuforderst das nach instruirter Sache zu publicirende Erkenntniß abwarten.

Funfzehnter Titel,

Von Revisionen, und wie dabey zu verfahren.

§. I.

Die dritte, oder Revisions, Instanz, soll in allen Sa chen, und mit eben der Würkung statt haben, als wegen der Appellation verordnet ist; ausgenommen, wenn das Objekt der Klage, nach der Tit. XV.§. 3. n. 1. angege benen Berechnung zweyhundert Thaler, oder weniger, bes trågt, und die benden vorigen Erkenntnisse gleichlautend sind; oder wenn gedachte Erkenntnisse zwar nicht übers einstimmen, die streitige Summe oder Sache aber, nur einhundert Thaler, oder weniger, ausmacht. In diesen Fällen ist also keine Revision zuläßig.

§. 2.

Obige Festseßung bezieht sich nur auf den Fall, wenn in zweyter Instanz bey einem Ober- Landes Justiz Col legio gesprochen worden. Wie es zu halten, wenn nach

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