136 Erster Theil. Vierzehnter Titel,
3) dem Kläger alle bisher verursachte und in der Cons tumacial Resolution festgesezte Kosten, würklich baar ers statten.
§. 50.
Qualificirt sich der Beklagte zum Armenrecht; so ist er zwar mit dem baaren Kosten Erfaße zu verschonen; in der Folge aber dennoch diese Kosten, allenfalls durch Ab arbeitung derselben, nach Vorschrift des Titels von Exes futionen, dem Gegentheil herbenzuschaffen schuldig.
§. 51.
Auf ein solchergestalt qualificirtes Restitutions Ge such muß alsdenn, wie in jedem andern Prozesse, ein Termin zur Instruktion der Sache anberaumt, und das mit in der Folge weiter verfahren werden. Das hiers nächst erfolgende Erkenntniß aber ist von dem Richter, dem solches in erster Instanz zukommt, abzufassen, und überhaupt für das erste Urtel zu achten; gegen welches fodenn die gewöhnlichen Rechtsmittel, nach Vorschrift des ersten und zweyten Abschnitts zuläßig sind. Wenn also der Beklagte in der Sache selbst wurklich etwas bey gebracht hatte; so muß in dem Erkenntniß zugleich die Contumacial Resolution wieder aufgehoben werden.
§. 52.
Es müssen jedoch bey der Instruktion der Hauptsache, so weit als es ohne deren sonderlichen Aufenthalt gefches hen kann, die zur Ablehnung des angeschuldigren Unges horsams angegebenen Umstände zugleich untersucht wer den; maaßen, wenn solche ungegründet befunden wür den, der Beklagte, selbst im Fall eines in der Hauptsache vortheilhaft für ihn ausfallenden Urtels, dennoch, auffer dem Ersatz der Contumacial Kosten, wegen seiner Ges ringfchäßung der richterlichen Verfügungen, mit einer willkührlichen Geldbuffe von 5 bis 20 Rthlr., oder mit proportionirlichem Arrest oder Straf Arbeit belegt wer Sen soll.
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§. 53.