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von Appellationen.
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eines Untergerichts die Appellation eingewendet wird, davon foll im zweyten Theile umständlich gehandele werden.
Dritter Abschnitt.
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Von dem gegen eine Contumacial- Resolution statt findenden Rechtsmittel.
§. 48.
Wenn gegen einen ungehorsamlich aussenbleibenden Beklagten etwas in der Hauptsache in contumaciam definitive festgesezt worden; so ist bereits oben Tit. VI. §. 5.& 6. verordnet: daß bende Aßistenzräthe, den der Instruktion wegen an sie gewiesenen Partheyen, von der darüber abgefaßten und ihnen publicirten Resolution des Gerichts Nachricht geben müssen. Sie sind aber auch schuldig, wenn die Partheyen abwesend, dem Richter pflichtmäßig anzuzeigen: unter welchem Dato fie solches gethan, und bis zu welchem Tage, nach Maaßgabe der Entfernung des Orts, eine von der Parthey darauf abzus gebende Erklärung an sie zurückkommen könne.
§. 49.
Wenn innerhalb zehn Tagen, von diesem Zeitpunkt angerechnet, der in contumaciam verurtheilte Beklagte sich ben dem Aßistenzrath, oder dem Gericht, annoch mels det, und um rechtliches Gehör bittet, so soll er dazu noch verstattet werden; er muß aber
1) erhebliche Ursachen, wodurch er den vorigen Cita tionen Folge zu leisten verhindert worden, angeben, und entweder so fort bescheinigen, oder doch Bescheinigungss mittel darüber anzeigen;
2) dem Asistenzrath die zur vollständigen Einlassung auf die Klage, und zu deren Beantwortung erforderliche Data so fort angeben; auch
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3) dem