134 Erster Theil. Vierzehnter Titel,
ten neuen Umstände, in so fern solche nicht ganz unerheb lich sind, durch eine Resolution verfügen; und erst als denn, wenn diese bewurkt, und die Akten anderweit vor gelegt worden, das Appellations Urtel abfassen.
§. 44
Ist eine Rechtsfrage streitig, und in erster Instanz ein Conclufum der Gefeß Commißion darüber eingeholt worden; der Appellant aber behauptet, daß der Richter erster Instanz der Gesetz Commißion die Speciem facti nicht richtig, oder nicht vollständig vorgetragen habe; so muß das Collegium, welches auf die Appellation zu spres chen hat, wenn es die Angabe für gegründet hält, für allen Dingen eine richtigere und der wahren lage der Sache gemisfere Speciem facti formiren, und solche auf die Tit. XIII.§. 7. vorgeschriebne Art an die Gesetz- Commißion einsenden.
§. 45.
Hat der Richter erster Instanz über die streitige Rechtsfrage gesprochen, ohne dergleichen Conclufum von der Gesez Commißion einzuholen; und der Appellations Richter ist wegen Entscheidung dieser Rechtsfrage andrer Meinung; so muß von ihm dergleichen Conclusum, nach der Vorschrift des Tit. XIII. gleichergestalt eingeholt werden.
§. 46.
Mit Abfaffung des Appellations Erkenntnisses wird es eben so gehalten, wie in erster Instanz; die Publikas tion aber erfolgt ben demjenigen Gericht, bey welchem die Instruktion geschehen ist; an welches daher, wenn das Erkenntniß bey einem fremden Collegio abgefaßt wors den, dasselbe zur Publikation remittirt werden muß.
§. 47.
Alles vorstehende gilt übrigens nur von dem Falle, wenn gegen das Erkenntniß eines Ober Gerichts appellirt worden. Wie es aber zu halten, wenn gegen das Urtel
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