Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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von Appellationen. 15133

in dieser Instanz zum Vorschein gebracht werden; und in wie fern deshalb, einem oder dem andern Theile, die Schuld einer geflissentlichen Zurückhaltung oder Fahrläss sigkeit, in Einziehung der nöthigen Nachrichten, zur last falle.

§. 41.

Nach geschloffener Instruktion müssen beyde Asistenzs rdthe die Rechte der Partheyen, wie in erster Instanz, fürzlich zum Protokoll deduciren; oder es wird ihnen, nach Beschaffenheit der Umstände, eben so wie dort, die Benbringung schriftlicher Deduktionen verstattet; sodenn aber werden die Aften an den Appellations Richter zum Spruch befördert.

§. 42.

Findet dieser bey dem Vortrag der Sache, wegen eines oder des andern Umstandes in facto, annoch etwas zu erinnern, zu suppliren, oder näher auszumitteln; oder bemerkt der Appellations Richter, es sey nun aus Verans laffung einer Anzeige der Partheyen, oder auch von Amtswegen, einen bey der Instruktion der Sache begans genen Fehler und Verstoß, wider die Vorschriften der Gefeße und der gegenwärtigen Ordnung; so muß er das erforderliche deshalb durch eine vorläufige Resolus tion festseßen; nach deren Maaßgabe sodenn dasjenige Collegium, welchem die Instruktion obliegt, das nöthige besorgen, und demnächst die Akten anderweit zum Spruch an den Appellations Richter befördern muß.

§. 43.

Hat der Appellant nichts neues in facto angeführt; der Appellat aber sich zur Unterstüßung des vorigen Ers fenntnisses auf neue Umstände oder Beweismittel beru fen;( vid.§ 33.) und der Appellations Richter findet, daß nach der Instruktion in erster Instanz, der erste Sen tenz zum Vortheil des Appellanten geändert werden müßte; so muß er, vor Abfassung des Erkenntnisses, zus förderst die Untersuchung der von dem Appellaten allegirs

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