132 Erster Theil. Vierzehnter Titel, men, daß er, mit Begebung dieser Novorum, lediglich auf die Aften erster Instanz submittire. Es wird also in dem anstehenden Termin von dem Asistenzrath bloß das jenige, was aus den bisher verhandelten Akten zur Recht fertigung der erhobnen Beschwerden zu entnehmen ist, in so fern solches nicht schon in dem Appellations Berichte selbst geschehen, zum Protokoll angeführt, und die etwa nöthige Deduktion in jure beygefügt; von dem gegensei tigen Aßistenzrathe in gleicher Maaße darauf geantwor tet; solchergestalt aber das Verfahren der zweyten In stanz geschlossen.
§. 39.
Gelangt es hingegen würklich zu einer neuen Unter suchung; so finden in Ansehung des daben, so wohl wegen Instruktion der Sache selbst, als wegen des nochmaligen Versuchs der Sühne zu beobachtenden modi procedendi, eben die Tit. X. XI.& XII. enthaltne Vorschriften, we gen des Verfahrens in erster Instanz, Anwendung; nur mit dem Unterschiede, daß in der Appellations Instan alle Termine und Fristen fürzer angefeßt, und die Par theyen zu deren Innehaltung mit noch mehrerem Nady druck angehalten, auch noch leichter, als in der ersten In franz, in contumaciam verfahren werden kann; weil es hier, in der Regel, nicht mehr auf die Entwickelung des ganzen Hauptgeschäftes, sondern nur einzelner Umstände und Bestimmungen desselben ankommt; und die Par theyen, welche durch die ganze erste Instanz Zeit genug, sich von dem Zusammenhange der Sache auf das volk ständigste zu informiren, und solchen dem Richter vorzu legen, gehabt haben, wegen Uebereilung und versagten Gehörs sich zu beschweren niemals Grund haben können.
§. 40.
In diesem Instruktions Termine muß der Deputatus Collegii auch fo genau, als ohne Aufenthalt in der Haupt fache geschehen kann, auszumitteln suchen: woher es Tomme, daß diese neue Umstände oder Beweismittel erst
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