von Appellationen. §. 36.
131
Kommen in dem Appellations Berichte neue Facła oder Beweismittel vor; so muß solcher dem Gegentheil schriftlich communicirt, und ein nach Beschaffenheit der Umstände, der Entfernung, der Weitläuftigkeit und Wichtigkeit der angeführten Novorum, zu bestimmender Termin zur Instruktion des Appellatorii vor einem Deputato Collegii, welches jedoch ein andrer, als der Ins struent erster Instanz seyn muß, anberaumt; auch der Appellat angewiesen werden, wenn er zu Widerlegung dieser Angaben auch seines Orts etwas, so in Facto bes ruhet, anzuführen, oder Einwendungen gegen die alles girten Beweismittel zu machen hätte, solches zeitig vor dem Termin anzuzeigen; damit dem Appellanten davon Nachricht gegeben werden, dieser, im Termine selbst, auf fothane Einwendungen hinlänglich vorbereitet erscheinen, und die Instruktion ohne weitern Aufenthalt erfolgen Fönne.
§. 37.
Wenn auch in dem Appellations Berichte die neuen Facta noch nicht gehörig oder vollständig genug auseine ander gesetzt waren( vide§. 21.& 28.) so wird dens noch mit Unberaumung des Instruktions Termins vorge Dachtermassen verfahren, und dem Appellanten aufgeges ben: die abgängigen Nachrichten und Auskünfte seinem Asistenzrathe zeitig vor dem Termin zu suppeditiren, oder Soch spätestens im Termine selbst solche entweder persön lich, oder durch den Aßistenzrath, und zwar fub contumacia, benzubringen.
dulis§. 38.
pœna
Ein solcher Instruktions Termin fann unter keinerley Borwand prorogirt werden; sondern wenn bis zu dems. selben, oder spätestens im Termine selbst, der Appellant fich entweder gar nicht meldet, oder dem Aßistenzrathe bie zur Instruktion der Novorum erforderliche Data und Nachrichten nicht an die Hand giebt; so wird angenom I 2
men,