130 Erster Theil. Vierzehnter Titel,
die Akten, sonder Anstand, zum Spruch in zweyter In franz zu befördern sind.
§. 33.
Wenn also auch in dem Schluß- Berichte des Appellas ten neue Umstände und Beweismittel vorkommen, die derselbe zur Unterstüßung und Verstärkung seiner Ges rechtsame angeführt hatte; so darf dadurch dennoch die Vorlegung der Aften zum Spruch nicht aufgehalten, sons dern es muß der Beurtheilung des Appellations Richters überlassen werden: in wie fern es wegen dieser Angaben einer nochmaligen Untersuchung bedürfe.
§. 34.
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Wenn der Appellant seine Beschwerden nur darauf gründet, daß ein von ihm allegirter Umstand in Facto, bey der Instruktion erster Instanz nicht mit untersucht, auch in dem Urtel als unerheblich verworfen worden; und auf dessen nähere Ausmittelung antragt; so ist er in der Regel bloß mit den Gründen dieses Antrags, und der Ap pellat mit seinen Einwendungen dagegen zu hören; mit de Der Untersuchung selbst aber noch nicht zu verfahren, som dern abzuwarten: ob der Appellations Richter den Um stand erheblich finden, und die Ausmittelung desselben ver ordnen werde.
§. 35.
Wenn jedoch in diesem Falle der instruirende Richter findet, daß durch die zur Unterstüßung einer solchen Be schwerde bengebrachten Argumente es wenigstens zweifel haft werde: ob nicht vielleicht der Appellations Richter dergleichen in erster Instanz als unerheblich übergangnen und verworfnen Umstand für relevant ansehn dürfte; und die Untersuchung desselben nicht mit sehr beträchtlichen Kosten, oder mit einem merklichen Aufenthalt verknüpft ist; so muß er sothane Untersuchung, auf Kosten des Ap pellanten, so fort veranlassen.
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§. 36.