Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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A von Appellationen.

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verhindert worden, innerhalb der geordneten zehntägigen Frist ihre Erklärung, daß sie von dem Urrel appelliren wolle, bey dem Asistenzrathe abzugeben; so soll dieselbe annoch innerhalb vier Wochen, von dem Ablaufe dieser Frist angerechnet, ad purgandam moram verstatter wers den. Sie muß aber alsdenn so wohl die Ehehaften selbst geziemend anzeigen und bescheinigen; als zugleich die Gründe und Nachrichten zu Rechtfertigung ihrer Bes schwerden dem Aßistenzrathe dergestalt fuppeditiren, daß Derselbe den Appellations Bericht, ohne weitern Aufent halt, einreichen könne.

§. 30.

Ein jeder Appellations Bericht muß bey dem Collegio, dem die Instruktion der Sache obliegt, durch den ordents lichen Decernenten zum Vortrag gebracht, und das nd thige darauf, nach Beschaffenheit der Umstände erlassen

werden.

§. 31.

Wenn nehmlich der Bericht nichts neues quoad Fa­Aum enthält, sondern die Beschwerden des appellirenden Theils bloß aus den in erster Justanz vorgekommenen und entwickelten Factis hergeleitet werden; so wird solcher bloß dem andern Asistenzrathe communicirt; um der an ibn gewiesenen Parthey von dem Innhalt desselben Nachricht zu geben; und bis zu einem gewiffen, nach Beschaffenheit Der Umstände festzusehenden Lermine, feinen Schluß Bes richt darüber abzustatten: ob und was etwa die Parthey zur Unterstüßung des vorigen Erkenntnisses, und zur Wi derlegung der von dem Gegner erhobnen Beschwerden annoch benzubringen; oder was er etwa selbst, nach seis ner Einsicht und Ueberzeugung, daben zu bemerken habe. §. 32.

Mit Ablauf dieser Frist muß der Aßistenzrath, wenn er auch, während derselben, von der Parthen keine weis tere Nachricht oder besondre Instruktion erhalten hat, dennoch den Schluß Bericht übergeben; worauf fodenn

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