128 Erster Theil. Vierzehnter Titel,
welchem Tage er, nach dem gewöhnlichen Laufe der Po sten, von der Parthey Antwort haben könne. Von die fem Tage fängt die zehentägige Appellations- Frist zu lau fen an; dergestalt daß, erst wenn solche verflossen, und bis dahin keine Appellation eingekommen ist, das Erkennt niß vor rechtskräftig geachtet, und die Vollstreckung des felben gesucht und verfügt werden kann.
§. 27.
Erhält aber inzwischen der Aßistenzrath von der Par then Antwort und Erklärung: daß solche appelliren wolle; so muß er daraus, und aus den zugleich an die Hand ge gebnen Datis, eben dergleichen Apellations Bericht, als vorstehend§. 20. beschrieben worden, formiren; und sol chen, nebst seinen Manual Aften, welche ihm nach erfolg ter Verfügung zurück gegeben werden, dem Gerichte ein reichen.
§. 28.
Findet der Aßistenzrath die Erklärung und Informa tion der Parthen noch nicht hinreichend, um daraus die nothwendigen Data, zu einem mit den gehörigen Erfor dernissen versehenem Appellations- Berichte entnehmen zu können; so muß er dennoch innerhalb der zehntågigen Frist, eben so, wie oben§. 21. verordnet ist, seinen vor läufigen Bericht abstatten; die Gravamina darinn speci ficiren; und wenigstens generaliter anzeigen: daß, und auf was für neue Facta die Parthen sich zu deren Unter stüßung beziehe. Zu gleicher Zeit aber muß er, mit deut licher und bestimmter Bemerkung derjenigen Punkte, über welche noch nähere Nachricht und Auskunft erforderlich fey, die Correspondenz mit der Parthen fortsetzen, und folchergestalt sich die nöthige und vollständige Informa tion, nach der Anweisung des Tit. III.& VII., zu ver schaffen bemüht seyn.
§. 29.
Wenn eine Parthen, wegen persönlicher Ehehaften : E. wegen Krankheit, Abwesenheit, und dergleichen,
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