von Appellationen.
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wo fie angetroffen werden könne, zurück zu lassen; so ist der Aßistenzrath nicht schuldig, die Appellation für sie zu ergreifen; sondern eine solche Parthey muß es sich allein beymessen, wenn das Urtel wider sie rechtskräftig wird, und ihr nur allenfalls die Wohlthat der Restitution, nach Maaßgabe§. 29., zu statten kommen kann.
§. 25.
Wenn die Parthey, in deren Sache ein Erkenntniß publicirt worden, nicht in loco gegenwärtig ist; so muß der Aßistenzrath alsbald, und ohne den geringsten Vers zug, die eine der ihm zugefertigten Abschriften des Urtels, derselben schriftlich zusenden, und ihre Erklärnng: ob sie davon appelliren wolle, fördern. Zugleich müssen der Parthen die Entscheidungs- Gründe da, wo es nöthig, bes fonders ben denjenigen Punkten, wo das Urtel wider sie ausgefallen ist, näher erläutert, und sie bedeutet werden: im Fall einer einzuwendenden Appellation, die Punkte, wodurch sie eigentlich gravirt zu seyn erachte, bestimmt anzuzeigen; und alles, wodurch sie die Beschwerden zu unterstüßen gedenke, umständlich benzufügen. Mit dieser Anweisung muß der Aßistenzrath das§. 17. bes merkte Gutachten verbinden; übrigens aber der Parthen bekannt machen: wie sie ihm ihre Erklärung dergestalt zeitig mittheilen müsse, daß er im Stande sey, innerhalb einer gewiffen, nach Maaßgabe der Entfernung des Orts, von ihm zu bestimmenden Frist, dem Collegio Bericht davon abzustattes; maaffen sonst, und wenn sie mit der Antwort und Erklärung zurück bliebe, solches dafür, daß fie ben dem Urtel sich beruhigen wolle, geachtet; dieß Urs tel für unumstößlich rechtskräftig angenommen, und mit Deffen Vollziehung, auf des Gegentheils Unmelden, würde werden.
§. 26.
Su gleicher Zeit muß der Asistenzrath das Datum der gefchehnen und abgegangnen Bekanntmachung dem Ges pflichtmäßig anzeigen; auch daben bemerken: an
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