126 Erster Theil. Vierzehnter Titel,
schwerden, und der Gründe ihrer Rechtfertigung nich wo völlig zu Stande kommen können; so muß er wenigstens der in dem Bericht die Gravamina der Parthey specificiren erg und generaliter anzeigen: ob sie in der gegenwärtigen ben Instanz neue Facta oder Beweismittel zu deren Untersti und Bung anbringen wolle. Diese vorläufige Anzeige muß Ma hiernächst dem Gegentheil ebenfalls vorläufig zu feine Nachricht bekannt gemacht werden. §. 22.
Ist die anwesende Parthen zur Zeit der Publikation des Urtels mit einer Krankheit dergestalt befallen, daß sie dem Aßistenzrathe auch nur darüber: ob und bey wel chen Punkten sie appelliren wolle? Information zu geba nicht vermag; so muß der Aßistenzrath dem Gerichte do von so fort Anzeige machen; welches demnächst einer sol chen Parthen, eine nach den Umständen, der Art der Krankheit, der nahen oder entferntern Hoffnung zur Wi derherstellung 2c., zu bestimmende Frist, innerhalb we cher die Erklärung von ihr beygebracht werden solle, ver atten; auch dem Gegentheil davon Nachricht geben muß
§. 23.
Sollte eine Parthey nach dem Schluffe der Sache i erster Instanz verreisen, so muß sie ihrem Asistenzrath davon Meldung thun; ihm den Ort, wo sie anzutreffen seyn werde, bekannt machen; und ihm zugleich so viel als möglich bestimmende Anweisung: was er zu thun ha be, wenn inzwischen das Urtel publicirt werden sollte, rick lassen. Erfolgt nun diese Publikation vor der Z rückfuft der Parthen; so muß der Aßistenzrath nach der erhaltnen Anweisung verfahren; wenn aber solche nicht hinreichend wäre, eben das beobachten, was unten, f. 25 fqq. wegen des Verfahrens inter abfentes vorgeschrie ben ist.
§. 24.
Berreist eine Parthey, ohne dem Asistenzrathe der gleichen Unweisung, oder auch nus die Anzeige des Orts
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