von Appellationen.
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schaft zeugung, an die Hand zu gehn; und ihr besonders die Vors schriften der Rechte, welche zur Unterstützung ihrer Bes fchwerden, oder zu Widerlegung derselben dienen können, bekannt zu machen.
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§. 18.
vollen, Wenn der appellirende Theil zu Unterstüßung feinet Heilbar Beschwerden Umstände oder Beweismittel, welche in ers , daß ster Instanz nicht vorgekommen sind, beybringen sollte; teresse so müssen jene eben so, wie in der vorigen Instanz, ums piständlich auseinander gefeßt, die Beweismittel bestimmt
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angegeben, die Urkunden zu den Akten gebracht, nnd überhaupt, nach den Tit. III.& VII. enthaltnen Vor schriften alles dergestalt vorbereitet werden, womit dem nächst die Instruktion zum Definitiv Erkenntniß, ohne weitern Aufenthalt erfolgen könne.
§. 19.
Auch muß der Aßistenzrath in diesem Falle den Appels Tanten jedesmal ausdrücklich und bestimmt darüber verneh men, warum er diesellmstände und Beweismittel nicht schon in erster Instanz angezeigt und bengebracht habe; allers maffen hierauf in dem fünftigen Urtel, wegen des Kostens Erfazes, und wegen der Bestrafung desjenigen, der in erster Instanz mit dergleichen Factis oder Beweismitteln ungebührlich zurück gehalten hat, reflektirt werden muß.
§. 20.
Aus dem über alles vorstehende aufzunehmenden Pro tofoli muß der Asistenzrath den Appellations Bericht ab. faffen, darinn die Beschwerden, in so fern deren mehrere find, von einander gehörig separiren; solche deutlich und bestimmt ausdrücken; einer jeden die Gründe zu ihrer Uns terstüßung so fort benfügen, und diesen Bericht, nebst den Manual Akten, innerhalb zehn Tagen, nach publicirs tem Urtel, dem Gericht einreichen. §. 21.
Sollte auch der Aßistenzrath in dieser Frist mit der im vorstehenden beschriebenen Auseinandersehung der Be schwer