124 Erster Theil. Vierzehnter Titel,
mehrern wegen einer Paßiv Schuld des gemeinschaft zei lichen Erblaffers zur Zahlung condemnirten Erben nur sch einer appellirt, feine Beschwerden aber bloß aus Factis fch des Erblaffers rechtfertigt; so kommt die Appellation den bel übrigen Consorten, in so fern sie, auch nach publicirtem Appellations. Urtel, derselben noch adhariren wollen, gleichergestalt zu gute; wenn gleich die Sache theilbar wäre, oder der Appellant ausdrücklich erklärt hätte, daß er dieses Rechtsmittel bloß für seine Person und Interesse einwenden wolle.
§. 15.
Wie es zu halten, wenn eine dritte, in dem Prozeß bisher nicht verwickelte Parthen, von dem Erkenntniß ap pellirt, ist unten, in dem Titel von der litis: Denuncia tion und Intervention, verordnet.
3wenter Abschnitt.
Von Einwendung der Appellation und der fernern
Instruktion dieses Rechtsmittels,
§. 16.
Wenn die Partheyen, zwischen welchen erkannt wor ben, in loco gegenwärtig sind; so muß ein jeder von bey den Aßistenzråthen diejenige, welche wegen der Instruk tion der Sache an ihn gewiesen ist, umständlich zum Pro tokoll vernehmen: ob sie sich bey dem Urtheil beruhigen, oder ob und gegen welche Punkte desselben sie appelliren wolle; mit was für Gründen sie ihre Beschwerden zu um terstützen gedenke; ob sie entweder bey der Ausmittelung und Auseinandersetzung des Faci, oder gegen die An wendung des Gefeßes darauf, etwas zu erinnern habe; und worinn diese Erinnerungen eigentlich bestehen.
§. 17.
Daben ist der Ußistenzrath schuldig, der Parthen mit feinem Gutachten, nach seiner besten Einsicht und Uebers
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