von Appellationen.
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icht zu diesem Punkte, ein andrer dem Gegentheil vortheilhafter Umstand ausgemittelt würde; maaßen alsdenn der Appellations Richter lediglich nach der solchergestalt eruirten wurf wahren lage der Sache zu erkennen hat, wenn auch von m Ap, dem andern Theile, über diesen Punkt, gegen das erste Ers fenntniß nicht ausdrücklich appellirt worden wäre.
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§. 12.
Eben so ist es auch alsdenn zu halten, wenn in der ersten zweyten Instanz, zwar ohne dergleichen neue Untersu an chung, bloß nach der in erster Instanz erfolgten Instruk tion gesprochen wird; der Appellations Richter aber die Sache aus einem andern Gesichtspunkte ansiehet, und fin det, daß der vorige Urtelsfaffer das Gesez nicht richtig ad Factum applicirt habe; folglich die erste Sentenz schon auf den Grund der vorigen Untersuchung, zum Vortheil des Appellanten abgeändert werden müsse. Denn wenn alsdenn aus den zu Gunsten des Appellanten angenom menen Grundsäßen, ben eben demselben Punkte, gewiſſe Folgerungen zum Besten des Appellaten entspringen, wo Durch eine Abänderung des ersten Urtels auch für ihn, in ein oder anderm Stücke, rechtlicher Art nach bewürft werden kann; so muß der Appellations Richter hiernach erkennen, obgleich deshalb von dem Appellaten keine be fondre Beschwerden erhoben worden. §. 13.
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Wenn mehrere Litis- Conforten in einem gesprochnen Urtel condemnirt worden; so können sie entweder gemeins schaftlich, oder ein jeder von ihnen für sich, in so fern er fich durch das Urtel gravirt findet, die Appellation eins wenden.
§. 14.
Wenn jedoch der Appellant mit seinen übrigen Con forten gleiche Rechte hat; der Gegenstand und die Grüns de der Rechtfertigung einerlen sind; und also der Appels tant nicht etwa ganz besondre auf ihn allein sich bezies hende Argumente für sich anführen fann, z. E. wenn von
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