Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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184
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184 Erster Theil. Zwey und zwanzigster Titel,

demnirt werden sollte, solche nach seinem besten Vers mögen redlich bezahlen wolle.

§. 12.

Will der Kläger auch diesen Eid nicht ableisten; sa kann er ferner in der Hauptsache kein rechtliches Gehör verlangen; sondern die Akten müssen so fort ex officio re ponirt werden.

§. 13.

Auffer diesem Kosten Vorstande bleiben die Cautio­nes de judicio fifti in bürgerlichen Sachen,( caufis civili­bus) ingleichen pro reconventione nach wie vor abge schafft. Die Caution de lite profequenda soll nur in dem Tit. XX.§. 17. angegebnen Falle, nach richterlichem Er messen zuläßig seyn; und von der Caution de judicato folvendo wird im zweyten Theile und dessen Titel von Arresten, da bey diesen dergleichen Caution am gewöhn lichsten vorkommt, gehandelt werden.

§. 14.

Cautionen, welche nicht bloß incidenter, ben Gele genheit eines Prozesses gefordert werden, sondern selbi der Gegenstand eines ordentlichen Rechtshandels seyn können, z. E. Cautio Fideicommiffaria, ufu fructuaria, damni infecti& c. gehören nicht hieher; sondern derglei chen Cautions Gesuch muß, wie jede andre Klage, be sonders instruirt werden.

Svey und zwanzigster Titel.

Von den in einem Prozesse vorkommenden nothwendigen Eiden.

§. 1.

Es können auffer dem deferirten Eide, von welchen oben

Tit. X. Sect. IV. umständlich gehandelt worden, in einem Prozeß noch mehrere vorkommen, welche um deswillen

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