Litel, von nothwendigen Eiden.
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Vers nothwendige genannt werden, weil eine Parthen solche der andern nicht zurückschieben kann.
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§. 2.
Zu diesen Eiden gehört( I) der Erfüllungs, und Reis nigungs- Eid. Denn obgleich nach der in gegenwärtiger Prozeß Ordnung dem Richter auferlegten Pflicht, und zugleich ertheilten Befugniß, die Wahrheit durch alle nur irgend dazu vorhandene, an sich erlaubte Mittel, ex officio zu eruiren, in den meisten Fällen, die in einem Pros zeffe vorkommenden Facta, und was daran wahr oder abge falsch sen, durch die Untersuchung in ein vollständiges dem licht gesetzt werden wird; so können sich doch Fälle ers n Er eignen, wo, aller angewandten pflichtmäßigen Bemühun gen des Richters ohnerachtet, der Grund und Ungrund eines solchen streitigen Fachi, oder gewisser Umstände des selben, noch nicht deutlich und zuverläßig genug hat auss gemittelt werden können; und es also noch anf einen von dieser oder jener Parthey darüber abzuleistenden noth wendigen Eid ankommt.
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§. 3.
Unter welchen Umständen der Richter entweder auf den Erfüllungs, oder auf den Reinigungs Eid zu erkens nen habe; in welchen Sachen einer oder der andre von diesen Eiden zuläßig sey, oder nicht; und welche Personen bazu nicht gestattet werden können, wird durch die Vore schriften der Geseze näher bestimmt.
§. 4.
Ein solcher Eid setzt daher, ehe er geschworen werden fann, allemal ein Erkenntniß voraus; in welchem der den Richter die Formel desselben ausdrücklich bestimmen, den Termin zur Ableistung anberaumen, und zugleich über die Würkung, wenn der Eid solchergestalt prästirt wird, oder nicht, definitive sprechen muß,
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§. 5.
Derjenige, welchem ein solcher Eid in dem Urtel auf erlegt worden, kann gegen dieß Urtel die Appellation eins
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