Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
186
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186 Erster Theil. Zwey und zwanzigster Titel wenden. Wenn er aber auch solches nicht thut, und nur der Gegentheil wieder seine Zulassung zu fothanem Eid appellirt; so stehet ihm dennoch fren, zur Unterstützung des vorigen Erkenntnisses, in eben der Maaffe, als über haupt Nova in der Appellations Instanz zuläßig find neue Facta und Beweismittel anzuführen; in welchem Falle fodenn die Vorschriften des Tit. XIV.§. 30.& 40 zu beobachten sind.

§. 6.

3

Zu den nothwendigen Eiden gehört, ferner( II) da Juramentum in litem. In was für Sachen, und unte welchen Umständen solches statt finde; wer dazu gelaffen werden könne; und nach was für Grundsäßen das eidlich zu erhärtende Quantum bestimmt werden müsse, ist in den Gesetzen verordnet. §. 7

Wenn jemand, gleich von Anfang des Prozesses, nad diesen Vorschriften, sich zum Juramento in litem für be berechtigt hålt; so muß er die Facta, worauf er sothane Be hauptung gründet, so wie die Umstände, wodurch das nach feinem Antrage von ihm eidlich zu erhärtende Quantum als der Sache gemäß, dargestellt werden soll, gleich be Aufnehmung der Klage dem Aßistenzrathe gehörig anzei gen. Der Aßistenzrath, muß in seinem Haupt Berichte das nöthige darüber mit anführen; die Frage, so wohl wegen zuläßigkeit des Eides überhaupt, als wegen Be stimmung des dadurch zu erhärtenden Quanti muß im Instruktions Termine, so weit als deren Beurtheilung auf Factis beruhet ,, untersucht und erörtert; nach ge schloßner Instruktion das nöthige darüber in jure von den Asistenzråthen deducirt; und so denn über bende Fragen rechtlich erkannt; die Formel des Eides, wenn der Rich ter solchen zuläßig findet, in dem Urrel festgesetzt; die De finitiv Entscheidung, auf den Fall des geleisteten und nicht geleisteten Eides, bengefügt; und der Termin zu dessen Abschwörung anberaumt werden.

§. 8.

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