iden. Erster Theil. XXIIIster Tit. von Kosten c. 191 ich in Drey und zwanzigster Titel.
er Um
nich Von Kosten, Strafen, Schäden, Zinsen, Früchten und Abnutzungen.
leistet
§. i.
Ben Die Gerichte sollen, bey Abfassung der Erkenntnisse, Eniren zugleich das Erforderliche wegen der Kosten, Strafen, en die Zinsen, Schäden, Früchte und Abnutzungen, die etwa In zu eine Parthen der andern zu erstatten oder sonst zu entrich, ange ten hat, jedesmal mit festsetzen.
I wor
uf die
cer re nd in
n be Damit
igkeit , als rfügt gefah
Ver
rthen
tes
Orfez
igen,
bleis
enen Titel
Crey
§. 2.
Was zuforderst die Kosten betrifft, so soll deren Com penfation in erster Instanz, der Regel nach, niemals statt finden, sondern derjenige, welcher in der Haupts fache unterliegt, soll auch jedesmal, dem Gegentheil die Kosten zu erstatten, angehalten werden.
§. 3.
Die Compensation dieser Kosten erster Instanz soll also nur alsdenn zuläßig seyn:
1) Wenn der Kläger mehr gefordert hat, als ihm gebührt und zuerkannt wird; oder wenn er die Sache oder Summe früher oder an einem andern Orte, als wo sie ihm würklich zukommt, verlangt hat. Wenn jedoch die Plus- Petitio des Klägers nur eine Kleinigkeit betroffen, und die aufgelaufnen Kosten hauptsächlich nur dadurch, daß der Beklagte auch den wirklich rechtmäßigen Theil der Forderung nicht einräumen wollen, verursacht worden sind; so muß der Richter, ben dem Erkenntnisse wegen der Kosten, sich nach der Borschrift des folgenden n. 2. achten. 2) Wenn eine Sache aus mehrern Punkten oder aus Forderungen und Gegenforderungen besteht, und b.n einigen derfelben für den Kläger, ben andern aber für den Beklagten erkannt wird. Doch muß hierben eine billige Proportion beobachtet werden;
ders