192 Erster Theil. Dren und zwanzigster Titel
dergestalt, daß wenn die Punkte, bey welchen de eine Theil obfiegt, nicht von sonderlichem Betrag und ohne große Weitläuftigkeit ins licht gefeßer worden sind; diejenigen aber, bey welchen ein wi driges Urtel gegen ihn ergeht, eine weitläuftige und kostbare Instruktion verursacht haben, alsdenn die Prozeßkosten von beyden Theilen nicht zur Hälfte sondern in einem anderweitigen, von dem Richte nach vernünftigen und billigen Ermessen zu bestim menden Verhältnisse, getragen werden müssen. 3) Wenn das Factum, aus welchem jemand belang wird, nicht ein eigenes, sondern das Factum eine Dritten, z. E. des Erblasfers, ist, und sich bey de Untersuchung findet, daß der Beklagte nicht ehe als ben eben dieser Untersuchung, sich von der Rid tigkeit der Ungaben des Klägers zu überzeugen, G legenheit gehabt habe. Ein gleiches gilt auch vor dem Falle, wenn der Kläger aus einem an sich rid tigen Facto geflagt hat, und nur auf den Grund einer Einwendung abgewiesen wird, die auf einem Facto alieno beruht; in so fern nemlich bey der Un tersuchung sich ergeben hat, daß der Kläger von de Richtigkeit dieses Facti sich nicht füglich anders, al durch eben diese Untersuchung hat überzeuge Fönnen.
4) Wenn bey der Instruktion der Sache der Grund oder Ungrund eines Facti nicht vollständig hat aus gemittelt werden können, und daher der Richter auf einen Erfüllungs- oder Reinigungs- Eid erkannt hat Auf den Fall, daß solcher geleistet wird, müssen die Kosten gegen einander aufgehoben; dagegen aber derjenige in den Ersatz derselben verurtheilt werden, welcher dergleichen von ihm geforderten nothwendi gen Eid nicht ableisten kann.
5) Wenn eine Rechtsfrage streitig gewesen, und z deren Entscheidung ein Decifum der Gesez.Com
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